BAU- UND ARCHITEKTENRECHT
Das private Baurecht betrifft die vertraglichen Beziehungen zwischen Bauherren und ausführenden Unternehmen; das Architektenrecht betrifft die vertraglichen Beziehungen zwischen Architekten und ihren Auftraggebern.
Insbesondere das private Baurecht weist aufgrund der Komplexität der Bauvorhaben in der Regel ein erhebliches Konfliktpotential auf. Kommt es hier zu rechtlichen Auseinandersetzungen, so können diese oft nur mit anwaltlicher Unterstützung beigelegt werden.
In baurechtlichen Auseinandersetzungen spielen Sachverständige eine wichtige Rolle. Der anwaltliche Berater prüft bereits zu Beginn einer Auseinandersetzung, ob die Einschaltung eines Sachverständigen im Wege eines Privatgutachtens, im Wege eines gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens oder erst in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zielführend ist.
Rechtsanwalt Hering berät und vertritt in erster Linie Bauherren, ist aber auch für die Beratung und Vertretung von ausführenden Unternehmen und Architekten aufgeschlossen.
ÖFFENTLICHES BAURECHT
Das öffentliche Baurecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die sich auf die Zulässigkeit der Errichtung bzw. wesentlichen Veränderung oder Nutzung von baulichen Anlagen beziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das private Baurecht, welches den zivilrechtlichen Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer (zivilrechtliches Nachbarrecht) und insbesondere das Bauvertragsrecht (vgl. vorstehend zum Bau- und Architektenrecht) umfasst.
Das öffentliche Baurecht teilt sich in das Bauplanungsrecht (vgl. Baugesetzbuch, BauGB, BauNVO; Bundesrecht) und das Bauordnungsrecht (Bauordnungen der Bundesländer, z. B. Hamburgische Bauordnung, HBauO; Landesrecht).
Wenn Behörden, wie etwa das Bauamt, dem Bauherren vorgeben, was oder wie zu bauen oder zu unterlassen ist, oder Sie sich als Nachbar gegen ein Bauvorhaben ganz oder zum Teil zur Wehr setzen möchten, betrifft dies den Bereich des öffentlichen Baurechts.
Die dabei auftretenden Fragen und Probleme können sehr vielfältig und vielschichtig sein. Beim Bauplanungsrecht ergeben sich regelmäßig Probleme hinsichtlich der Zulässigkeit von Bauvorhaben in einem durch einen Bebauungsplan beplanten Baugebiet oder in einem nicht beplanten Gebiet.
Im Bauordnungsrecht spielen der Vorbescheid und die Baugenehmigung eine zentrale Rolle. Der Bauherr hat auf die Einhaltung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Bescheide zu achten, und ggf. Ausnahmen und / oder Befreiungen von Festsetzungen bzw. bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu erreichen. Der Nachbar hat ein wesentliches Interesse daran, dass die ihn schützenden rechtlichen Voraussetzungen in Bescheiden und auch tatsächlich eingehalten werden, also er durch das genehmigte Bauvorhaben nicht in seinen Nachbarrechten verletzt wird.
Rechtsanwalt Hering berät und vertritt in erster Linie Nachbarn bei der Prüfung der Einhaltung der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für bevorstehende (Anhörungsverfahren) oder bereits ergangene Bescheide mit Blick auf die zu wahrenden Nachbarrechte (z. B. Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplans, der Baugrenzen, der Abstandsflächen und der Geschossflächenzahl, Einschätzung des vom Bauvorhaben künftig ausgehenden Lärms oder sonstige drohende Nachteile).
PROZESSFÜHRUNG
Zwar sollte im Streitfall der Erzielung außergerichtlicher Einigungen zur Vermeidung von Prozessen immer besondere Priorität eingeräumt werden. Dies setzt aber zugleich voraus, dass die Durchführung eines Prozesses nicht gescheut wird.
Rechtsanwalt Hering berät seine Mandanten frühzeitig bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten im Falle der drohenden gerichtlichen Auseinandersetzung, sei es zur Durchsetzung eigener oder zur Abwehr fremder Ansprüche. Sollte es zu einem Prozess kommen, vertritt er die Interessen seiner Mandanten zielgerichtet und mit dem erforderlichen Nachdruck.